Um den Gewinn nicht buchhaltungspflichtiger Mandate am Jahresende festzustellen, ist es erforderlich, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung, aufzustellen. Das Ergebnis wird anschließend in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Hierbei empfiehlt es sich, einen Profi ans Werk zu lassen.